Die Betreuungsweisung (BTW) entspricht weitestgehend der Erziehungsbeistandschaft, grenzt sich von dieser aber dadurch ab, dass es sich um eine Zwangsmaßnahme handelt. In einem Jugendstrafverfahren kann das zuständige Gericht eine Betreuungsweisung von 6, 9 oder 12 Monaten als Weisung oder Bewährungsauflage aussprechen. Bei wiederholter und anhaltender Nichtbefolgung der Weisung oder Auflage kann Beugearrest oder der Widerruf der Bewährung erfolgen.
Diese Hilfeform ermöglicht es, einer Personengruppe ein Beziehungs- und Hilfeangebot zu machen, die man sonst wohlmöglich nie erreichen würde. Bei der Betreuungsweisung hat man es also mit einem Leistungsangebot zu tun, welches für eine oftmals hoch belastete Personengruppe, die gleichzeitig von anderen Hilfen kaum erreicht wird, ein qualifiziertes Sozialisations- und Integrationsangebot darstellt.